Wir bitten Euch, uns grundsätzlich über sämtliche Anzeigen, die im Rahmen der Demonstration, bei der Anfahrt und ebenfalls bei der Abfahrt gefertigt werden, zu informieren. Bitte nutzt das Kontaktformular auf dieser Seite “Kontakt zum Anwalt”.
Über dieses Kontaktformular könnt Ihr auch andere Anfragen an unser Rechtsteam richten.
Hinweise zur Anfahrt
von Rechtsanwalt Uwe Schadt
In den vergangenen Jahren hatten einzelne Teilnehmer unerfreulichen Kontakt mit der Berliner Polizei, wenn sie in der Stadt im „Pack“ fuhren; insbesondere beim Passieren von Kreuzungen mit Ampelschaltung.
Falls Ihr also im „Pack“ anreisen wollt, kontaktiert vorher Euren Rechtsbeistand und bittet diesen, Folgendes zu prüfen:
Ein „Pack“ kann unter bestimmten Voraussetzungen, § 27 III StVO, ein sog. „geschlossener Verband“ im Sinne des § 27 StVO sein.
Ein geschlossener Verband wird vom Gesetz wie ein einzelner Verkehrsteilnehmer behandelt, etwa ein überlanger Sattelschlepper; fährt die Zugmaschine bei Grün über die Haltelinie und passiert der Auflieger die Haltelinie bei Rot, weil die Ampel zwischenzeitlich umschaltet, ist dies kein Rotlichtverstoß für den Auflieger.
Ein geschlossener Verband von Kraftfahrzeugen bedarf gem. § 29 II StVO einer Genehmigung. Diese Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Verband selbst unter das Versammlungsrecht gem. §§ 14, 15 VersammlG fällt, etwa weil er selbst schon eine Demonstration/ein Aufzug i.S. von Art. 8 GG ist; vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1989 – 7 C 50.88.
Nach meiner Überzeugung kommt es für die Frage, ob Ihr eine Zugmaschine mit Auflieger seit nicht auf die Genehmigung gem. § 29 II StVO an, sondern nur darauf, ob Ihr optisch die Vorrausetzungen des § 27 StVO erfüllt. [Anmerkung: Hier könntet Ihr bspw. die T-Shirts zur Demo nutzen]
Da am Amtsgericht Berlin-Tiergarten vereinzelt auf eine Genehmigung gem. § 29 II StVO abgestellt wird, solltet Ihr Euch in jedem Fall im Vorfeld von einem fachkundigen Kollegen beraten lassen, damit Eure Anreise im Rahmen der bestehenden und einzuhaltenden gesetzlichen Regelungen erfolgt.
Zur aktuellen Entscheidung (vom 27.08.2020) des Berliner Kammergerichts hinsichtlich Verbandsfahrten:
1. Das KG bemängelt, dass die teilnehmenden Fahrzeuge / die Teilnehmer nicht einheitlich gekennzeichnet waren.
( Dies wäre m.E. möglich, durch einheitliche T-Shirts – mgwl. gibt es ja auch die Möglichkeit, einen einheitlichen “Wimpel” zu entwerfen, den man an der sissi bar oder einem Koffer befestigen kann. )
2. Das KG verlangt, entgegen der Auffassung anderer Richter am AG Tiergarten, die Einholung einer Genehmigung der unteren Straßenverkehrsbehörde gem. § 29 II StVO.
3. Das KG erklärt jedoch, dass diese Genehmigungspflicht gem. § 29 II StVO entfällt, wenn das pack für sich eine Demonstration – in diesem Zusammenhang einen AUFZUG – darstellt.
Dies richtet sich wiederum nach dem Versammlungsrecht und Art. 8 GG.
Der Begriff der Demonstration ist dabei weit auszulegen: Eine Demo ist die Zusammenkunft mehrer Menschen, die einen gemeinsamen politischen Willen bekunden wollen. Dazu braucht man keine Sprechchöre oder Lautspecherwagen – es reichen auch Transparente – oder wie im Falle eines Motorradcorsos/Aufzuges Shirts oder Wimpel mit einer politischen Forderung.
In der Konsequenz entscheidet sich also in Berlin alles über die Punkte 1. und 3.
Einheitliche Kennzeichnung mit einer politischen Botschaft macht die Fahrt im geschlossenen Verband i.S. des § 27 StVO möglich.
Hinweise zum sogenannten Kennzeichenverbot
In der Zwischenzeit wurde bei der Berliner Innenbehörde eine offizielle Anfrage gestellt, welche Kennzeichen erlaubt sind bzw. welche nicht.
Bislang gab es keinerlei Auskuft dazu.
Wir werden die Antwort, sofern wir eine erhalten, umgehend veröffentlichen.
Bis dahin beachtet bitte folgende Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass nach der Änderung des Vereinsgesetzes für bestimmte Vereinigungen, Motorradclubs usw. in Deutschland ein Verbot besteht, ihre Kennzeichen öffentlich zu zeigen. Leider sind davon auch nicht verbotene Vereine betroffen.
Ausreichend für dieses Kennzeichenverbot ist, dass bereits ein anderer Verein verboten wurde, der diese oder ähnliche Kennzeichen benutzt hat.
Nun ist es eine Tatsache, dass der Gesetzgeber, das Innenministerium, die Polizei und auch sonst keiner Auskunft darüber geben kann, was erlaubt und was verboten ist. Im Ergebnis gibt es in der Bundesrepublik regional unterschiedliche Auffassungen darüber und wer sich zum Beispiel in Bayern problemlos mit einem T-Shirt seines Clubs oder einem Support-T-Shirt öffentlich bewegen kann, soll in Berlin kriminell sein. DAS IST LEIDER KEIN WITZ!!!
Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass das Kennzeichenverbot in Berlin ungleich schärfer ausgelegt wird, als in allen anderen Teilen der Bundesrepublik.
Dies gilt sowohl für Bekleidung, als auch für Tattoos, Schmuck, Aufkleber auf Motorrädern usw. Eben alles, was mit einem verbotenen Verein in Verbindung gebracht werden kann, wird in Berlin seitens der Polizei zur Anzeige gebracht.
Sogar die Verwendung einer ähnlichen Schriftart führte in Berlin schon zu Strafverfahren.
Daher wurden im Bundesvergleich in Berlin die meisten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Kennzeichenverbot geführt. In den meisten Fällen hat die Staatsanwaltschaft zwar verloren, aber den Stress kann man sich sparen.
Unser Anliegen ist es auch, so wenig wie möglich dieser Strafverfahren zu produzieren. Am Ende werden der Öffentlichkeit nur statistische Auswertungen präsentiert und es heißt nur, dass eine hohe Anzahl von Strafverfahren geführt wurden. Der Anlass und den Ausgang der Verfahren spielt dann keine Rolle mehr.
Wichtig ist, dass wir in jedem Fall Kenntnis über mögliche Anzeigen erhalten!!!
Nach Möglichkeit werden wir Euch in den Verfahren unterstützen.